Wichtige Information für Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragte

Brandschutzordnung  -  gemäß DIN 14 096, Teile 1-3, wurden überarbeitet:      Stand 1/2000

die alte Norm wurde wesentlich überarbeitet und umfaßt, für die Teile B und C jetzt 10 Seiten, statt bisher 5 Seiten für die Grundversion. Die Brandschutzordnung muß nun folgende Punkte enthalten:

  1. Allgemein

    Brandschutzordnungen enthalten allgemeine und auf den Betrieb zugeschnittene Anweisungen und Regelungen für:

    • bestimmte Gebäude und ggf. Räume
    • die Sicherheit von Beschäftigten, Kunden und Gästen
    • die Brandverhütung und –bekämpfung
    • das Verhalten bei Bränden und die zu ergreifenden Maßnahmen

    Brandschutzordnungen (BSO) sind nach DIN 14096 zu erstellen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind eine Anlage zur Geschäftsordnung (soweit vorhanden). Bei BSO die gleich lautend für mehrere zu verwaltenden Objekte gelten, sind diese in einem Vorblatt aufzulisten

    Die Brandschutzordnung entspricht inhaltlich den geforderten Alarmplänen nach DIN; siehe auch: vormals § 43 BGV A1 (diese wird derzeit umgearbeitet und durch eine neue Benennung ersetzt).

    In versicherten Gebäuden ist zusätzlich der Aushang „Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen“ auszuhängen. Der Aushang kann in verschiedenen Sprachen in der Größe DIN A 3 beim VdS (Verband der Sachversicherer) bezogen werden.

    Sind mehrere Betriebe in einem Gebäude untergebracht, so sind die Brandschutzordnungen von jedem Mieter aufzustellen und mit dem Gebäudeverwalter abzustimmen.

  2. Teile der Brandschutzordnung

    Die DIN 14096 besteht aus folgenden drei Teilen:
    DIN 14096-1 Teil A
    DIN 14096-2 Teil B
    DIN 14096-3 Teil C


    Teil A der Brandschutzordnung


    richtet sich an alle Personen (Beschäftigte, Besucher; Gäste und Bewohner) in einer baulichen Anlage. Sie enthält die wichtigsten Verhaltensregeln in übersichtlicher Kurzform und ist in allen Betrieben, Hotels, Einkaufszentren, Altenheimen, Krankenhäusern, großen Wohnanlagen u.ä. auszuhängen.

    Teil A ist ein Aushang in den Formaten A 4 oder A 5 mit 10mm breitem rotem Rand. (Schild, Folie)

    Die Überschriften, Schlagworte, Texte und Sicherheitszeichen sind in der Norm vorgeschrieben. Texte oder Symbole, die nicht zutreffen, sind unzulässig

    Als Aushang muss diese Brandschutzordnung immer gut sichtbar angebracht sein. Geeignet sind insbesondere die Betriebs- und Hauszugänge, Flure, der Zugangsbereich zu Aufzügen, das Umfeld eines ortsgebundenen Telefons sowie Innenflächen der Türen von Hotelzimmern und Tagungsräumen

    Je nach Art der Nutzung und Größe der baulichen Anlage darf im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde auf das Erstellen der Teile B und/oder C verzichtet werden.

    Teil B der Brandschutzordnung

    richtet sich an Personen ( z.B. Beschäftigte oder Bewohner), die sich einerseits nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten und denen andererseits keine besonderen Brandschutzaufgaben übertragen wurden. Die Branschutzordnung Teil B enthält u.a. Hinweise und Verhaltensregeln zur Verhinderung der Rauchausbreitung, der Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen und zum Verhalten im Brandfall.

    Teil B wird als Merkblattsatz an alle Beschäftigten oder Bewohner ausgehändigt.

    Der Text muss eindeutig und leicht erfassbar sein. In größeren Betrieben sollte Teil B so erstellt werden, dass die Situation des Arbeitsumfelds der Beschäftigten speziell berücksichtigt wird.

    Der Inhalt muss in Abschnitte mit folgenden Überschriften nachstehender Reihenfolge gegliedert sein. Nichtzutreffende Abschnitte dürfen entfallen, andere sind nicht zulässig.
    Brandschutzordnung, Brandverhütung, Brand- und Rauchverbreitung, Flucht- und Rettungswege     , Melde- und Löscheinrichtungen, Verhalten im Brandfall, Brand melden, Alarmsignale und Anweisungen beachten, In Sicherheit bringen, Löschversuche unternehmen, Besondere Verhaltensmaßregeln

    Die Brandschutzordnung Teil B beginnt immer mit der Brandschutzordnung Teil A, diese kann auch in das Deckblatt einer Broschüre eingearbeitet werden

    Teil B ist den Beschäftigten/Bewohner im Rahmen einer Unterweisung auszuhändigen; darüber hinaus kann Teil B an gut sichtbaren Stellen ausgelegt werden.

    Teil C der Brandschutzordnung

    gilt für Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden
    . Dabei kann es sich z.B. um Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Haustechniker, Hausfeuerwehrleute, Pförtner, Werkschutzkräfte u.a. handeln.

    Die Brandschutzordnung Teil C ist immer spezifisch auf einen ganz bestimmten Bereich innerhalb eines Objektes zugeschnitten. Er wird an solche Beschäftigten ausgegeben, die örtlich besondere Brandschutzaufgaben wahrzunehmen haben.

    Gliederung und Inhalt des Textes müssen sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten. Es muss sichergestellt sein, dass Teil C stets auf dem aktuellen Stand ist.

    Der Inhalt muss in Abschnitte mit folgenden Überschriften in nachstehender Reihenfolge gegliedert sein. Nicht zutreffende Punkte dürfen entfallen, darüber hinausgehende Punkte sind nicht zulässig

    1. Brandverhütung (Verantwortliche für die im Teil C gelisteten Aufgaben benennen z.B. Brandschutzbeauftragte)
    2. Alarmplan(Erreichbarkeit .z.B. Feuerwehr, Rettungdienst, Bs-Beauftragter/-Vertreter, Brandschutzhelfer)
    3. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte,( z.B. bei Räumungen, Betriebsunterbrechungen anordnen, Sachwerte bergen, besondere techn. Einrichtungen in Betrieb bzw. außer Betrieb nehmen)
    4. Löschmaßnahmen ( Aufgaben für Brandschutzhelfer, nichtautomatische Löschanlagen in Betrieb nehmen, Löschwasserrückhaltevorrichtungen in Betrieb nehmen)
    5. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr ( Brandstelle und Umgebung freimachen, Einweiser/ Lotsen für die Feuerwehr, Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände regeln, Zugänge ermöglichen)
    6. Nachsorge (Sicherung der Brandstelle, wiederherstellen der Einsatzbereitschaft von Brandschutz-einrichtungen)

    Muster Brandschutzordnung

 

 
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